Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten

Hier habe ich die wichtigsten Aussagen aus diesen Bedingungen herausgezogen. Die Abschnitte und Sätze sind hier nicht komplett.  Der vollständigen Wortlaut der "Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten" (AVB Musikinstrumente 1998) ist unter diesem Link nachzulesen.

Achtung: Obwohl meines Wissens alle Versicherungen diese Bedingungen zur Grundlage machen, gibt es bei einigen Versicherungen Ausnahmen und Zusätze. Also sollten die Vertragsbedingungen genau gelesen werden. Aber das ist ja nichts neues. Kurioserweise habe ich bei einer Versicherung Einschränkungen gefunden, die in einer Zusatzvereinbarung wieder rückgängig gemacht wurde. Komplizierter geht es nicht.

Versicherte Gefahren

  • Der Versicherer haftet innerhalb und außerhalb des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers für Beschädigung oder Verlust eines versicherten Gegenstandes.
  • Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auf Schäden, entstanden durch: Transport, Transportmittelunfall, Diebstahl, Abhandenkommen, Veruntreuung, Unterschlagung, Raub, räuberische Erpressung, Vertauschen, Brand, Blitz, Explosion, Wasser und elementare Ereignisse.
  • Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn der versicherte Gegenstand dritten Personen zur Benutzung oder in Gewahrsam übergeben wird: in solchen Fällen dürfen diese dritten Personen jedoch nicht von den ihnen laut Bürgerlichem Gesetzbuch obliegenden Pflichten befreit werden.

Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen

  • Versicherungsschutz gegen Diebstahl oder Einbruchdiebstahl aus unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern besteht nur, soweit sich die versicherten Gegenstände in einem fest umschlossenen und durch Verschluß gesicherten Innen- oder Kofferraum befinden.
  • Der Versicherer haftet im Rahmen der Versicherungssumme in voller Höhe nur, wenn nachweislich
    • der Schaden tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr eingetreten ist oder
    • das Kraftfahrzeug oder der Anhänger in einer abgeschlossenen Garage - Parkhäuser oder Tiefgaragen, die zur allgemeinen Benutzung stehen, genügen nicht - abgestellt war oder
    • der Schaden während einer Fahrtunterbrechung von nicht längerals zwei Stunden eingetreten ist.
  • Kann der Versicherungsnehmer keine der genannten Voraussetzungen nachweisen, ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf € 250,00 begrenzt.
  • Als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit eines Versicherten oder einer von ihm beauftragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt, nicht jedoch z. B. die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offenstehenden Platzes o.ä.

Ausgeschlossene Gefahren und Schäden

Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden und Verluste, infolge

  • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, Versicherten oder deren Beauftragten;
  • Mängel, die bereits bei Versicherungsabschluß vorhanden waren;
  • Aufruhr, Plünderung, Kriegsereignisse oder Verfügung von hoherHand;
  • Kernenergie; mut- oder böswilliger Beschädigung, Untreue oder Diebstahl, die von Familienangehörigen herbeigeführt werden;
  • gewöhnlicher Abnutzung, Entwertung oder Wertminderung;
  • Verlieren, Liegen-, Hängen- oder Stehenlassen;
  • Verbiegen, Verbeulen, Lack-, Kratz- und Schrammschäden, es sei denn, daß diese die unmittelbare Folge eines Transportmittelunfalles oder eines sonstigen versicherten Elementarereignisses sind;
  • Witterungseinflüsse, Temperatur- oder Luftfeuchtigkeitsunterschiede.

Brand- oder Explosionsschäden, die Folgeschäden von inneren Schäden, Defekten, Röhren- oder Fadenbruch sind, werden jedoch ersetzt.

Schadenermittlung

Bei eingetretenem Schaden ersetzt der Versicherer gemäß § 11 Nr. 2 bei Totalverlust den Versicherungswert ohne Abzug und im Falle einer reparaturfälligen Beschädigung, sowie der Versicherer oder dessen bevollmächtigte Organe keinen erstrangigen Spezialreparateur bestimmen, die Reparaturkosten und etwaige Versandkosten nach Vorlage der Originalrechnung oder beglaubigter Abschrift, vorausgesetzt, daß vorher ein Kostenvoranschlag eingereicht und die Höhe der Reparaturkosten von dem Versicherer oder dessen bevollmächtigten Organen anerkannt wurden. - Für die Kosten von Verbesserungen, Veränderungen oder Gesamtauffrischungen des versicherten Gegenstandes sowie für Vermögensnachteile durch Benutzungsausfall kommt der Versicherer nicht auf.



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